30 Prozent steuerfrei beim ETF? Warum ich zuerst die Fondsart und mein Depot einordne

Veröffentlicht am 20. Oktober 2026 | WSB Blog

Bei ETFs lese ich häufig den Satz, dass 30 Prozent steuerfrei seien. Für eine schnelle Erklärung ist das verlockend, für meine Abrechnung wäre es mir zu ungenau. Ich möchte zuerst wissen, welcher Fonds vorliegt und in welchem steuerlichen Zusammenhang ich die Anteile halte. Das Wort ETF allein beantwortet diese Fragen nicht.

Mein Ausgangspunkt ist hier eine natürliche Person mit Fondsanteilen im Privatvermögen. Ich übertrage die folgende Einordnung nicht pauschal auf betriebliche Depots oder andere Anleger. Auch ein erwarteter Vorteil aus der Besteuerung ist für mich noch kein Kaufargument. Zuerst geht es darum, eine konkrete Abrechnung richtig zu lesen.

Die Teilfreistellung hängt an der Fondsart

Bei Aktienfonds sind nach § 20 Investmentsteuergesetz grundsätzlich 30 Prozent der Erträge steuerfrei. Ein Aktienfonds ist steuerlich nicht einfach jeder Fonds, dessen Name nach Börse klingt. Das Gesetz knüpft insbesondere an die Anlagebedingungen und eine fortlaufende Kapitalbeteiligungsquote von mehr als 50 Prozent an. Ich würde deshalb die Einordnung des konkreten Produkts prüfen und nicht aus einem bekannten Indexnamen selbst einen Steuersatz ableiten.

Für Mischfonds sieht das Gesetz die Hälfte der für Aktienfonds geltenden Aktienteilfreistellung vor. Andere Fondsarten und andere Anlegerkonstellationen haben wiederum eigene Regeln. Gerade diese Unterschiede zeigen mir, warum eine pauschale Aussage über alle ETFs zu kurz greift. Ich beschränke meinen Vergleich auf den tatsächlich vorhandenen Fonds und die passende Anlegergruppe.

30 Prozent sind keine zusätzliche Rendite

Die Teilfreistellung bedeutet nicht, dass mein Depotwert um diesen Prozentsatz steigt. Sie beschreibt den steuerfrei gestellten Anteil relevanter Erträge. Ich würde sie daher weder zu einer Kursentwicklung addieren noch wie eine Bonuszahlung verbuchen. Auf dem Verrechnungskonto entsteht durch das bloße Lesen der Quote kein neuer Ertrag.

Ebenso wenig bedeutet die Quote, dass der gesamte Restbetrag unmittelbar als Steuer abgebucht wird. Die steuerliche Bemessungsgrundlage und der tatsächliche Steuerabzug sind verschiedene Größen. Für die individuelle Abrechnung können weitere Umstände relevant sein. Ohne die konkrete Unterlage möchte ich deshalb keinen vermeintlich fertigen Nettobetrag aus einer einzelnen Prozentzahl ausrechnen.

Mein Abgleich beginnt bei den Produktdaten

Die genaue Anteilklasse identifizieren

Ich lege die Wertpapierkennung und die Abrechnung nebeneinander. Stimmen Fonds, Anteilklasse und Buchung überein? Erst dann sehe ich mir die dazugehörigen Steuerinformationen an. Bei ähnlich benannten Produkten möchte ich verhindern, dass eine Information zu einem anderen Fonds in meiner Übersicht landet. Die konkrete Kennung ist dafür hilfreicher als ein verkürzter Name in einer App.

Ertrag und Abzug getrennt notieren

In meinen Unterlagen trenne ich den ausgewiesenen Ertrag, die angewandte Teilfreistellung und den tatsächlichen Abzug. Wenn eine Position unklar bleibt, frage ich mit genau dieser Abrechnung nach. Eine eigenmächtige Änderung meiner Notiz korrigiert schließlich nicht die steuerliche Verarbeitung bei der Bank. Für strittige Einzelfragen gehört eine fachliche Klärung dazu.

Bei der Vorabpauschale bleiben die Begriffe ebenfalls getrennt

Der gleiche Lesefehler kann an anderer Stelle auftreten. Im Beitrag zur Vorabpauschale als Rechengröße beschreibe ich, warum ich sie weder einer Ausschüttung noch der fertigen Steuerrechnung gleichsetze. Auch dort hilft es, mehrere Rechenschritte nicht in einer einzigen Zahl verschwinden zu lassen.

Mein nächster Schritt wäre deshalb ein kurzer Unterlagencheck mit genauer Fondskennung, passender steuerlicher Einordnung und der tatsächlichen Abrechnung. Wenn diese drei Punkte zusammenpassen, wird die Teilfreistellung verständlicher. Eine pauschale 30-Prozent-Aussage würde ich dafür nicht als Ersatz verwenden und schon gar nicht als Renditeversprechen lesen.