Gemeinschaftskonto ohne Trauschein: Warum zwei Freistellungsaufträge das Problem nicht lösen
Zwei Menschen sparen gemeinsam, beide besitzen einen persönlichen Sparer-Pauschbetrag, und das Tagesgeld läuft auf beide Namen. Ich würde daraus nicht ableiten, dass zwei Einzelaufträge zusammen automatisch einen passenden Freistellungsauftrag für dieses Konto ergeben. Die Kontoinhaberschaft ist hier entscheidend.
Gerade vor dem Jahresende möchte ich daher nicht nur Beträge zwischen Banken verschieben. Zuerst prüfe ich, wer das Konto führt und welche Art von Auftrag dafür überhaupt möglich ist. Eine rechnerisch schöne Aufteilung hilft nicht, wenn sie beim betroffenen Konto nicht angewendet werden kann.
Zusammen sparen ist nicht dasselbe wie gemeinsam freistellen
Bei einem Gemeinschaftskonto unverheirateter Personen wird ein Freistellungsauftrag grundsätzlich nicht wie bei einem entsprechenden Ehepaar berücksichtigt. Ein persönlicher Einzelauftrag für eigene Konten oder Depots lässt sich nicht einfach auf diese Kontogemeinschaft übertragen.
Ich würde deshalb nicht zweimal dasselbe Formular mit jeweils einem halben Wunschbetrag abschicken und den Fall als erledigt behandeln. Bei gemeinsam freistellungsberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern gelten andere Voraussetzungen. Aus gemeinsamem Wohnen allein entstehen diese nicht.
Meine Prüfung beginnt mit dem tatsächlichen Kontovertrag
Wer ist Kontoinhaber?
Ich lese die Vertragsunterlagen und unterscheide zwischen eigenem Konto mit Vollmacht und einem echten Gemeinschaftskonto. Dass beide Personen über Geld verfügen können, beantwortet diese Frage noch nicht. Eine Vollmacht verändert nicht automatisch die Inhaberschaft.
Erst danach ordne ich den bestehenden Auftrag zu. In meiner Übersicht stehen Institut, Kontoinhaber und Art des Freistellungsauftrags nebeneinander. Damit fällt schneller auf, wenn ich eine persönliche Freistellung irrtümlich einem gemeinsamen Konto zurechne.
Welche Steuerunterlagen werden ausgestellt?
Ich frage die Bank, wie sie den Steuerabzug und die Bescheinigung für diese Kontogemeinschaft behandelt. Die Auskunft gehört zu genau diesem Produkt. Ein Bildschirmfeld mit dem Wort Freibetrag auf einer anderen Kontoseite wäre mir dafür kein ausreichender Nachweis.
Ein Steuerabzug ist nicht automatisch das letzte Wort
Aus einem einbehaltenen Betrag würde ich nicht ohne weitere Prüfung die endgültige persönliche Steuerbelastung beider Personen ableiten. Die Zuordnung der Erträge und eine mögliche Berücksichtigung in der Steuererklärung sind gesonderte Fragen. Bei unklaren Verhältnissen würde ich steuerlichen Rat einholen.
Dafür bewahre ich Abrechnungen und Bescheinigungen vollständig auf. Ich erfinde weder eine pauschale Aufteilungsregel für jede Lebensgemeinschaft noch verspreche ich eine bestimmte Erstattung. Beides hängt von den tatsächlichen Verhältnissen ab.
Meine Einzeldepots behandle ich getrennt
Bestehende eigene Konten und Depots bleiben in der persönlichen Übersicht. Einen dort noch verfügbaren Auftrag würde ich nicht deshalb erhöhen, weil auf dem Gemeinschaftskonto Steuer abgezogen wurde. Erst prüfe ich die tatsächlichen persönlichen Erträge und die bereits verteilten Beträge.
Für mehrere eigene Depots bei derselben Bank hilft meine Einordnung des Freistellungsauftrags je Institut. Die Frage nach der Kontoinhaberschaft kommt bei einem gemeinsamen Konto zusätzlich davor.
Mein nächster Schritt vor einer Änderung
Ich lasse mir von der Bank bestätigen, welche Freistellung für den konkreten Kontovertrag möglich ist. Danach aktualisiere ich die Übersicht und sichere die Steuerunterlagen. So ersetze ich eine naheliegende Vermutung durch eine nachvollziehbare Zuordnung, bevor ich für das Jahresende mit einem bestimmten Nettobetrag plane.